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   VG Ansbach, 02.06.2008 - AN 11 E 08.00860   

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VG Ansbach, 02.06.2008 - AN 11 E 08.00860 (https://dejure.org/2008,75030)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.06.2008 - AN 11 E 08.00860 (https://dejure.org/2008,75030)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - AN 11 E 08.00860 (https://dejure.org/2008,75030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Weisung zur Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung als Vorbereitung für eine Qualifizierung bei der VCS rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 12.08.1997 - 1 ABR 7/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Postbeamten

    Auszug aus VG Ansbach, 02.06.2008 - AN 11 E 08.00860
    Dabei ist zu beachten, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließlich nach diesen Vorschriften richtet, wenn die Maßnahme von § 76 Abs. 1 BPersVG erfasst wird (BAGE 86, 198 = PersR 1998, 206; Gerhold in: Lorenzen u.a. § 69 BPersVG RdNr. 54q).
  • VG Ansbach, 05.06.2008 - AN 11 E 08.00865

    Weisung zur Teilnahme an einer Vorbereitungs- und Orientierungsphase für eine

    Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 AN 11 E 08.00860 wurde der Eilantrag I aus der Antragsschrift vom 29. Mai 2008 (Einführungsveranstaltung) abgelehnt.

    Der im hiesigen Verfahren nach der Trennung vom Verfahren AN 11 E 08.00860 zu entscheidende Eilantrag II aus der Antragsschrift vom 29. Mai 2008 ist (nur) im Hauptbegehren nach § 123 VwGO statthaft, weil die hier ausdrücklich als Weisung nach § 55 Satz 2 VwGO bezeichnete Anordnung mangels einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen keinen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG; 42 Abs. 2 VwGO darstellt (BVerwG vom 7.9.2004 und vom 2.3.2006, zitiert nach juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer = PWLB § 55 BBG RdNr. 12; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 55 BBG RdNr. 60; Kopp/Schenke Anh§ 42 VwGO RdNr. 70), da die Anordnung der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen wie hier nicht das sog. Grundverhältnis bzw. den grundrechtsbezogenen Bereich des Beamtenverhältnisses berührt, und daher in der Hauptsache nicht die Anfechtungs-, sondern die Leistungsklage gegeben wäre (BVerwG aaO; PWLB § 55 BBG RdNr. 22; GKÖD § 55 BBG RdNr. 61).

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